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Satzung

Satzung des Historischen Vereins Ingolstadt e. V.nach der in der Mitgliederversammlung vom 17. Februar 1994 beschlossenen Änderung

§ 1

Der Historische Verein Ingolstadt ist ein gemeinnütziger Verein.Er hat seinen Sitz in Ingolstadt und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt eingetragen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Weckung und Aufrechterhaltung des Interesses der Bevölkerung für die geschichtliche Vergangenheit der Stadt Ingolstadt und ihrer Umgebung, einschließlich der Verbreitung geschichtlicher Bildung. Sammlung von Denkmälern der Kunst, der Wissenschaft, des Brauchtums, des Rechts, der Sprache, der Religion und der Wirtschaft.

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitglied des Vereins kann jedermann werden; die Aufnahme unterliegt der Genehmigung durch den Vorstand.

Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Die Höhe setzt die Hauptversammlung fest.

Bei Eintritt während des Jahres ist der ganze Jahresbeitrag zu zahlen. Der Austritt kann zum Schluß eines Kalenderjahres erklärt werden. Mitglieder, die trotz Aufforderung ihren Beitrag nicht entrichten, scheiden automatisch aus dem Verein aus.

§ 5

Zur Besorgung der Vereinsangelegenheiten bestellt die Hauptversammlung für je 2 Vereinsjahre einen geschäftsführenden Vorstand.Dieser besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, sowie dem Geschäftsführer.

Ferner beruft die Hauptversammlung einen Ausschuß, der 10 Mitglieder nicht übersteigen soll.

Zur Durchführung der Wahl bestimmt die Hauptversammlung einen Wahlleiter sowie zwei Wahlhelfer.

Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes hat in geheimer Wahl zu erfolgen.

Die Wahl des Vereinsausschusses kann öffentlich durch Akklamation und en bloc erfolgen.Sie muß geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 3 Mitglieder bei der Hauptversammlung dies wünschen.

Der Vorsitzende vertritt den Verein in allen seinen Rechts- und Vermögensangelegenheiten nach außen.

§ 6

Die Einladung zur Hauptversammlung, die im Laufe des Monats März stattfinden soll, hat mindestens 3 Tage vorher durch Anzeige in der örtlichen Tageszeitung zu erfolgen.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auf Antrag des Ausschusses oder von 10 Mitgliedern einzuberufen.

Die Beschlüsse werden auf Antrag der erschienenen Mitglieder entweder in geheimer Wahl oder durch Zuruf mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Aufgaben der Hauptversammlung sind:Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes, Neuwahl des Vorstandes, der Stellvertreter, des Geschäftsführers und des Ausschusses, Festsetzung des Jahresbeitrages, Änderung der Satzung, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Auflösung des Vereins; für die Auflösung ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 7

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Ingolstadt mit der Auflage, es für denkmalpflegerische Zwecke oder Zwecke der Heimatpflege und Heimatkunde zu verwenden.